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PHONE Telefon: +49 (0) 371 / 23970800 Telefax: +49 (0) 371 / 23970801 E-Mail: kontakt[a]iwc-engineering.de ADRESSE IWC Engineering GmbH Annaberger Straße 73 09111 Chemnitz LIEFERANSCHRIFT Lothringer Straße 11 09120 Chemnitz

I.

Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Allgemeines Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. 2. Termine Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. 3. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil; 3.1 der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat; 3.2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne dass der Werkunternehmer diesen Umstand zu vertreten hat; 3.3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; 3.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde. 4. Gewährleistung und Haftung 4.1 Gewährleistung und Haftung bei Reparaturen an Gegenständen 4.1.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material sechs Monate. 4.1.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nachbesserung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Werksunternehmers über. 4.1.3 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Kunden heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Kunden in Rechnung gestellt. 4.1.4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind; Fehler die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden. Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. 4.1.5 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis des Werksunternehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden. 4.1.6 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werksunternehmers muss der Kunde unverzüglich, spätestens zehn Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme dem Werkunternehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit. 4.1.7 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zu lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werksunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die in Punkt 4.1.1 genannte Gewährleistungsfrist von sechs Monaten gilt auch für eventuelle Ansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsabschluß. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß zugunsten des Werksunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend. 4.2 Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen Die Gewährleistung und Haftung richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B. 5. Eigentumsvorbehalt Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgte die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Punkt 5. Absatz 2 entsprechend. 6. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen 6.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht, an dem aufgrund des Auftrages in seinem Besitz gelangten Gegenstand des Kunden, zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind. 6.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jeder Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten. II. Verkaufsbedingungen 1. Eigentumsvorbehalt Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Gegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirbt. Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei nicht qualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherheitsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsweg unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an diesen abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Gegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde. 2. Gewährleistung und Haftung 2.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt 1 Jahr ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb zehn Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt. Transport- und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen würden. 2.2 Bei Haftungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der Verkäufer, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von sechs Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Entgeltes oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 2.3 Werden Haftungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden. 2.4 Punkt 4.1.4 der Leistungs- und Reparaturbedingungen (vorstehend und unter 1.) gilt sinngemäß. 2.5 Der Anspruch auf Mängelhaftung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt. 2.6 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Soweit gesetzlich zulässig und nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend. III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe 1. Preise und Zahlungsbedingungen 1.1 Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. 1.2. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Auftraggeber in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. 1.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab Betriebssitz des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat zusätzliche Frachtkosten, besondere, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren und öffentliche Abgaben zu tragen. 1.4 Die Zahlung der Vergütung wird soweit nicht anderes vereinbart mit Abnahme der Werkleistung bzw. mit Auslieferung bestellter Ware fällig und ist ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. 1.5 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entsprechenden Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen. 2. Vertraulichkeit Die IWC Engineering GmbH sichert zu, alle Mitarbeiter, die Zugang zu vertraulichen Informationen im Sinne von § 18 UWG haben, zu verpflichten, diese Kenntnisse geheim zu halten und weder selbst zu nutzen noch Dritten zugänglich zu machen. 3. Gerichtsstand Bei allen aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Klage bei dem Gericht zu erheben welches für den Hauptsitz der IWC Engineering GmbH zuständig ist. Für die Geschäftsbeziehung mit der IWC Engineering GmbH gilt ausschließlich deutsches Recht. 4. Salvatorische Klausel Sollte eine einzelne Bestimmung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Bei widerstreitenden Bedingungen gelten die Geschäftsbedingungen der IWC Engineering GmbH.
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Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Allgemeines Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. 2. Termine Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. 3. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil; 3.1 der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat; 3.2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne dass der Werkunternehmer diesen Umstand zu vertreten hat; 3.3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; 3.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde. 4. Gewährleistung und Haftung 4.1 Gewährleistung und Haftung bei Reparaturen an Gegenständen 4.1.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material sechs Monate. 4.1.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nachbesserung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Werksunternehmers über. 4.1.3 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Kunden heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Kunden in Rechnung gestellt. 4.1.4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind; Fehler die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden. Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. 4.1.5 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis des Werksunternehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden. 4.1.6 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werksunternehmers muss der Kunde unverzüglich, spätestens zehn Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme dem Werkunternehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit. 4.1.7 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zu lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werksunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die in Punkt 4.1.1 genannte Gewährleistungsfrist von sechs Monaten gilt auch für eventuelle Ansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsabschluß. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß zugunsten des Werksunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend. 4.2 Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen Die Gewährleistung und Haftung richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B. 5. Eigentumsvorbehalt Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgte die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Punkt 5. Absatz 2 entsprechend. 6. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen 6.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht, an dem aufgrund des Auftrages in seinem Besitz gelangten Gegenstand des Kunden, zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind. 6.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jeder Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten. II. Verkaufsbedingungen 1. Eigentumsvorbehalt Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Gegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirbt. Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei nicht qualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherheitsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsweg unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an diesen abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Gegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde. 2. Gewährleistung und Haftung 2.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt 1 Jahr ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb zehn Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt. Transport- und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen würden. 2.2 Bei Haftungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der Verkäufer, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von sechs Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Entgeltes oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 2.3 Werden Haftungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden. 2.4 Punkt 4.1.4 der Leistungs- und Reparaturbedingungen (vorstehend und unter 1.) gilt sinngemäß. 2.5 Der Anspruch auf Mängelhaftung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt. 2.6 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Soweit gesetzlich zulässig und nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend. III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe 1. Preise und Zahlungsbedingungen 1.1 Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. 1.2. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Auftraggeber in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. 1.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab Betriebssitz des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat zusätzliche Frachtkosten, besondere, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren und öffentliche Abgaben zu tragen. 1.4 Die Zahlung der Vergütung wird – soweit nicht anderes vereinbart – mit Abnahme der Werkleistung bzw. mit Auslieferung bestellter Ware fällig und ist ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. 1.5 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entsprechenden Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen. 2. Vertraulichkeit Die IWC Engineering GmbH sichert zu, alle Mitarbeiter, die Zugang zu vertraulichen Informationen im Sinne von § 18 UWG haben, zu verpflichten, diese Kenntnisse geheim zu halten und weder selbst zu nutzen noch Dritten zugänglich zu machen. 3. Gerichtsstand Bei allen aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Klage bei dem Gericht zu erheben welches für den Hauptsitz der IWC Engineering GmbH zuständig ist. Für die Geschäftsbeziehung mit der IWC Engineering GmbH gilt ausschließlich deutsches Recht. 4. Salvatorische Klausel Sollte eine einzelne Bestimmung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Bei widerstreitenden Bedingungen gelten die Geschäftsbedingungen der IWC Engineering GmbH.

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